SATZUNG DES
SPIELMANNS- UND FANFARENZUGS FÜRSTENAU VON 1930 E.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Sein Sitz ist in Höxter-Fürstenau.
Der Verein ist eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der Nummer VR 30410 .
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Vereinseigentum
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines Antragstellers entscheidet der Vorstand oder die nächstfolgende Jahresversammlung. Bedingung ist die Anerkennung der Satzung.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Ein Ausschluss erfolgt, wenn gegen die Satzung verstoßen, das Ansehen des Vereins geschädigt oder Vereinseigentum willkürlich beschädigt wird.
Über den Ausschluss entscheidet die Jahresversammlung mit einfacher Mehrheit.
Bei Beschwerde gegen einen Ausschluss entscheidet die nächstfolgende Jahresversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Jahresversammlung.
Juristische Personen als Mitglieder zahlen den doppelten Mitgliedbeitrag.
Mitgliedern, die ohne eigenes Verschulden in Zahlungsschwierigkeiten geraten, kann durch Beschluss des Vorstandes der Vereinsbeitrag erlassen werden.
Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft, ob durch freiwilligen Austritt, Tod oder
Ausschluss, werden bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.
Kosten für Versicherungen und Beiträge an Kreis-, Bezirks- und Landesverband werden vom Verein getragen.
Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Mitglieder, freiwillige Spenden, Mitwirken bei Festlichkeiten und Ausrichtung von Festen.
§ 8 Gemeinnützigkeit, Verwendung von Vereinsmitteln
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereins, die Zielen i. S. d. §2 der Satzung dienen, nachgeht, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Entschädigung erhalten.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- Jahresversammlung oder Hauptversammlung.
§ 10 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender,
- 2. Vorsitzender,
- 1. Schriftführer,
- 2. Schriftführer,
- 1. Kassierer,
- 2. Kassierer,
- Tambourmajor des Stammzuges,
- Jugendobmann
- bis zu 3 Beisitzer
Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet als Personenwahl alle zwei Jahre in der jeweiligen Jahresversammlung statt. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Für die Wahl in ein Vorstandsamt genügt die einfache Mehrheit der Stimmen der auf der Jahresversammlung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
Den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und der 2. Vorsitzende
sowie der 1. Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Jahresversammlung bzw. der Mitgliederversammlungen,
- Einberufung der Versammlungen,
- Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen,
- Durchführung regelmäßiger Vorstandssitzungen,
- Organisation von Veranstaltungen des Vereins.
§ 11 Die Versammlungen
Die Jahresversammlung wird vom Vorstand im Januar jeden Jahres einberufen.
Die Einberufung aller Versammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, abgesehen von dem in § 13 festgesetzten Fall.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, außer bei Beschlussfassungen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Art der Abstimmung kann die Versammlung im Einzelfall entscheiden.
Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Aufgaben der Jahresversammlung sind:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung,
- Rechnungslegung und Jahresbericht,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
Die Wahl der Kassenprüfer findet, wie die Vorstandswahl, in zweijährigem Abstand in der jeweiligen Jahresversammlung statt.
Über Jahres- und Mitgliederversammlungen ist vom 1. Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, welches von ihm sowie vom 1. und vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 12 Änderung der Satzung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Jahresversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt zu melden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Jahresversammlung beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und davon wenigstens drei Viertel für eine Auflösung stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die kath. Pfarrgemeinde Fürstenau in 37671 Höxter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der Ortschaft Fürstenau zu verwenden hat.
Fürstenau, den 23.01.2016